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AGB's

1. Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in der jeweils aktuellen Fassung für alle von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen, sowie der Anmietung unserer Location. Sie werden auch für zukünftige Verträge einbezogen. Abweichende Bedingungen des Kunden sind unwirksam.

 

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Das gilt sowohl für unsere Leistungen, als auch für die Preise. Soweit nicht im Angebot etwas anderes geregelt ist, erlöschen Angebote spätestens zwei Wochen ab Datum des Angebots. Licata Catering behält sich das Recht vor, Bestellungen, die vom Kunden getätigt werden, abzuweisen.

 

3. Vertrag

  • Ein Vertrag kommt mit uns zustande, sobald wir Ihre Reservierung bzw. Bestellung per Email schriftlich bestätigen. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde unsere AGB’s an.
  • Ein rechtswirksamer Vertrag mit einem Anspruch des Mieters auf Nutzung der Location kommt erst durch die Übersendung des von dem Vermieter und dem Mieter unterschriebenen Mietvertrages zustande.
  • Bestellte, aber nicht in Anspruch genommene Leistungen und Lieferungen können nicht rückvergütet werden.
  • Hat Licata Catering begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung in der Location den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses zu gefährden droht, sowie im Falle höherer Gewalt, kann es die Veranstaltung absagen.

 

4. Inhalt/Änderungen

  • Alle genannten Preise gelten in Euro. Soweit nichts anderes in den Angeboten enthalten, gelten unsere Preise zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Die Verfügbarkeit unserer Produkte, insbesondere saisonale Einflüsse, machen es erforderlich, dass wir zumutbare Änderungen bei unseren Vorschlägen vorbehalten müssen. Dies gilt aufgrund saisonaler Schwankungen auch für die Preisgestaltung. Wir bitten dafür um Verständnis, Sie profitieren dadurch stets von frischen, wohlschmeckenden Produkten.
  • Auch Verleihequipment (z.B. Zelte, Hüpfburg etc.) ist in der Regel abhängig von externen Dienstleistern und deren Verfügbarkeiten und Preisschwankungen, weswegen sich Licata Catering darauf basierend Preisänderungen bzw. Änderungen der angebotenen Leistungen vorbehält.

 

5. Teilnehmerzahl

  • Planbarkeit schafft Zufriedenheit. Deshalb müssen wir darauf bestehen, dass spätestens 14 Tage vor der gebuchten Veranstaltung an uns die genaue Anzahl der Teilnehmer, sowie die abschließende Speisen- und Getränkeauswahl, schriftlich mitgeteilt werden. Diese Angaben gelten als garantierter Vertragsinhalt und werden bei der Endabrechnung entsprechend berücksichtigt. Angebote, die innerhalb der oben genannten Frist von 14 Tagen von Kundenseite angenommen werden, sind sofort bindend und gelten als garantierter Vertragsinhalt. Eine Anpassung der Personenanzahl und eine Änderung der Speisen- und Getränkeauswahl ist dann, in der Regel, nicht mehr möglich.
  • Bei Teilnehmerüberschreitungen werden über die bestellte Lieferung (für die angemeldete Personenzahl) hinausgehende Nachlieferungen von Speisen, Getränken oder zusätzlichem Material nach den angebotenen Preisen gesondert berechnet. Wir sind allerdings nicht verpflichtet, Nachlieferungen zu leisten, sofern die Teilnehmerzahl über die angemeldete Zahl hinausgeht.

 

6. Lieferung

  • Lieferungen und Leistungen erfolgen an die vom Kunden mit der Bestellung angegebene Lieferadresse am vereinbarten Tag. Selbstverständlich ist es unser Bestreben, zeitliche Vorgaben stets einzuhalten. Dennoch kann es selbst bei größter Sorgfalt zu gewissen zeitlichen Verschiebungen kommen. Verzögerungen durch höhere Gewalt (Witterungsbedingungen, Verkehrsbeeinträchtigungen, erschwerte Anlieferungsbedingungen vor dem Veranstaltungsort z.B. weite Wege/Treppen etc.) gehen nicht zu Lasten von Licata Catering. Im Fall von Verzögerungen aus vorgenannten Gründen verschieben sich zugesagte Termine um die Dauer der Behinderung. Bei Lieferausfall durch höhere Gewalt besteht kein Rechtsanspruch auf Lieferung.
  • Der Kunde wird bei der Durchführung von Veranstaltungen, wie auch bei der Übernahme von Lieferungen und Leistungen, rechtzeitig auf Besonderheiten am oder im Veranstaltungsort hinweisen. Insbesondere wird der Kunde Erschwernisse rechtzeitig mitteilen, wie z.B. Treppen über mehrere Etagen, lange Wege, enge Gänge, sonstige Behinderungen. Derartige Erschwernisse sind bei der Bestellung anzugeben und rechtfertigen ggf. die Berechnung von Zusatzkosten.
  • Der Kunde oder ein Bevollmächtigter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein. Bei Säumnis gelangt der Kunde in Annahmeverzug, womit der Gefahrenübergang auch ohne ihn stattfindet.
  • Erforderliche Versorgungsanschlüsse für Wasser und ggf. Strom sind vom Kunden bis zur jeweiligen Abnahmestelle auf dessen Kosten bereitzustellen. Ebenfalls sind erforderliche behördliche Genehmigungen, Parkausweise oder Zugangsberechtigungen vom Kunden zu beschaffen.

 

7.  Besondere Leistungen: Serviceleistungen, Vermittlung, Getränkepauschalen

  • Licata Catering erbringt nach Vereinbarung weitere Leistungen zur Umsetzung der Veranstaltung des Kunden. Dies kann sein die Betreuung der Cateringleistungen vor Ort durch eigene Servicekräfte oder die Bereitstellung von Material und Equipment (Geschirr, Besteck, Gläser, Zelte, Mobiliar usw.).
  • Sofern bei Licata Catering angestelltes Personal bei der Veranstaltung eingesetzt wird, verpflichtet sich der Veranstalter zur Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Ferner bleibt Licata Catering zu jedem Zeitpunkt weisungsbefugt gegenüber des bei Licata Catering angestellten Personals. Die Abrechnung des Personals erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach tatsächlich geleisteten Stunde.
  • Mit entsprechender Vereinbarung kann der Kunde über Licata Catering auch weitere Dienstleistungen für seine Veranstaltungen (z.B. DJs, Ton- oder Lichttechnik) erhalten. Der Kunde weiß, dass Licata Catering diese weiteren Dienstleistungen von Drittanbietern nach Verfügbarkeit zubestellt bzw. mietet. Es gelten dann die hier in diesen Geschäftsbedingungen genannten Bestimmungen entsprechend.
  • Ebenso besteht die Möglichkeit, Getränke in Form einer Pauschale über Licata Catering zu beziehen. Grundsätzlich sind im Preis für die Getränkepauschalen alle Getränke inbegriffen, die während der Veranstaltung verbraucht werden. Als Grundlage der Kalkulation der Getränkepauschalen dienen unsere Erfahrungswerte der letzten zehn Veranstaltungen, die dem Charakter und der Größe der Veranstaltung des Kunden entsprechen. Dabei wird Licata Catering den ermittelten durchschnittlichen Getränkeverbrauch zuzüglich 25% der angebotenen Getränke dem Kunden zur Verfügung stellen. Die Kalkulation der Getränke ist auf die vereinbarte Teilnehmerzahl konzipiert. Sollten mehr Teilnehmer zur Veranstaltung erscheinen als im Angebot vermerkt, werden die zusätzlichen Personen nachträglich von Licata Catering in Rechnung gestellt. Sollten Getränke wider Erwarten während der Veranstaltung ausgehen bzw. besorgt der Kunde in Eigenregie weitere Getränke für die Veranstaltung, ist eine Minderung des Preises der Getränkepauschalen ausgeschlossen. Licata Catering bleibt Eigentümer der nicht konsumierten Getränke, des Leerguts und des Equipments. Die zur Verfügung gestellten Getränke werden im Anschluss an die Veranstaltung bei der Abholung gezählt und fehlende Flaschen (Pfandflaschen, Weinflaschen, etc.) bzw. Flaschenkisten werden dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt.

 

8. Leihgegenstände

Alle Gegenstände, die im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von Licata Catering bereitgestellt werden, sind dem Kunden nur für die Veranstaltung geliehen und sind vom Kunden unmittelbar nach Abschluss der Veranstaltung an uns zurückzugeben. Das Weiterverleihen von gemieteten Gegenständen ist ohne Zustimmung von Licata Catering nicht gestattet.

Beschädigte oder verlorengegangene Gegenstände sind mit den Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen bzw. sind Reparaturkosten zu bezahlen.

 

9. Reklamation

Selbst im bestgeführten Unternehmen kann nicht ausgeschlossen werden, dass an irgendeiner Stelle ein kleines Problemchen auftaucht. Auch wir schließen uns nicht davon aus. 100-prozentige Perfektion schaffen nicht einmal Maschinen. Auch wenn wir noch so perfekt wie möglich sein wollen, kann es vorkommen, dass etwas schief läuft. Deshalb wird Folgendes geregelt:

 

  • Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Lieferung/Leistung erfolgt.
  • Sollte der Kunde feststellen, dass Ware oder Leistungen falsch bestellt wurden, ist ein Umtausch leider nicht möglich. Sie werden sicher Verständnis dafür haben, dass wir für fehlerhafte Bestellungen nicht verantwortlich gemacht werden können.
  • Sollte trotz aller Sorgfalt ein verdeckter Mangel auftreten, so muss uns das unverzüglich mitgeteilt werden.
  • Für unsachgemäße Lagerung durch den Kunden können wir selbstverständlich keine Haftung übernehmen.
  • Da Geschmäcker nun mal verschieden sind, stellen Beanstandungen wegen geschmacklicher Fragen (z.B. zu stark/ zu wenig gewürzt) keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Minderung des Rechnungsbetrages.
  • Ebenso ist bei kleineren Gebrauchsspuren oder minimale Verschmutzungen bei Mietgegenständen (Teller, Gläser, Besteck, Tischdecken etc.) keine Minderung des Rechnungsbetrages möglich.

 

10. Stornierung / Rücktritt / Schadensersatz

  • Der Vertrag ist nur aus wichtigem Grund kündbar. Wird ein Vertrag storniert, sind wir berechtigt, folgende Stornierungskosten zu berechnen:
    • Zusage bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25 % der Vertragssumme
    • 14 Tage bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % der Vertragssumme
    • 7 Tage bis 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % der Vertragssumme
    • ab dem 3. Tage vor Veranstaltungsbeginn 90 % der Vertragssumme
  • Verträge in Verbindung mit der Anmietung der Eventlocation sind ebenso nur aus wichtigem Grund kündbar. Wird eine Veranstaltung ganz oder teilweise storniert, hat Licata Catering Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierbei gelten folgende Sätze:
    • Bei einer Stornierung nach Abschluss des Mietvertrages werden die 50% Anzahlung als Entschädigung einbehalten.
    • Bei Stornierung ab 4 Wochen vor der Veranstaltung ist eine Entschädigung von 80 % der Locationmiete fällig.
    • Eine Stornierung innerhalb 14 Tage vor Veranstaltung wird ausgeschlossen, so dass die volle Locationmiete zu entrichten ist.
    • Wir sind berechtigt, auf Nachweis einen über die vorbenannten Stornierungskosten hinausgehenden Schaden zu fordern.

 

11. Zahlung

Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig und müssen innerhalb von 10 Tagen auf unserem Geschäftskonto eingegangen sein. Wie immer im Geschäftsleben, dürfen wir für unsere Leistung eine entsprechende Gegenleistung erwarten. Deshalb gehen wir nicht davon aus, dass Zahlungsverzug eintritt. Sollte das doch der Fall sein, würden wir Verzugszinsen sowie Mahnkosten und sonstige Verzugskosten in Rechnung stellen.

 

12. Eigentumsvorbehalt/ Gefahrenübergang

  • Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen gegenüber dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
  • Der Gefahrenübergang der durch Licata Catering gelieferten Gegenstände und Waren erfolgen bei der Übergabe an den Kunden.

 

13. Haftung

  • Unsere Haftung ist beschränkt auf den Warenwert.
  • Der Veranstalter haftet für die Verluste oder Beschädigungen in unserer Eventlocation, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Veranstalter, hierfür die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Licata Catering kann den Nachweis einer Versicherung verlangen.
  • Um Beschädigungen der Wände und des Bodens vorzubeugen, ist die Befestigung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit Licata Catering abzusprechen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht, im Zweifelsfall kann Licata Catering die Vorlage einer Bestätigung des zuständigen Brandschutzes verlangen.
  • Ferner ist das Anzünden von Feuerwerken, Wunderkerzen etc. in der Eventlocation nicht gestattet. Auch die Nutzung von Konfetti ist aufgrund des erhöhten Reinigungsaufwandes nicht erlaubt.
  • Licata Catering haftet nicht bei Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände.

 

14. Kameraüberwachung der Eventlocation

Die 99 Windows Eventlocation wird videoüberwacht. Mit Abschluss eines Mietvertrages und der damit verbundenen Auftragserteilung gibt der Mieter seine Zustimmung zur Videoüberwachung. Die Videoüberwachung wird lediglich eingesetzt, um das Hausrecht und die ordnungsgemäße Benutzung der Location zu überwachen. Ausgenommen von der Videoüberwachung sind alle Bereiche (z.B. Toiletten), die die Intimsphäre der Gäste betreffen.

Licata Catering hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Location nur buchungsgemäß genutzt wird und keine unberechtigte Nutzung erfolgt. Ferner hat der Vermieter ein Interesse daran, Rechtsverstöße, wie z.B. Sachbeschädigung oder Diebstahl zu vermeiden. Es erfolgt keine öffentliche Darstellung der Videoaufnahmen. Aufnahmen werden spätestens 30 Tage nach der Erstellung gelöscht, sofern keine besonderen Vorkommnisse zu Lasten von Licata Catering aufgetreten sind.

 

15. Sonstiges

  • Musiker- und Künstlergagen sind direkt vom Kunden zu bezahlen. Auch GEMA-Gebühren sind vom Kunden direkt zu übernehmen.
  • Für die Auftragsabwicklung werden die erforderlichen persönlichen Daten des Kunden gespeichert, der Kunde erklärt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass wir die Daten vertraulich behandeln. (siehe Datenschutz)
  • Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass er die erforderlichen Genehmigungen für die Veranstaltung rechtzeitig einholt.
  • Die Verkehrssicherungspflicht für die Veranstaltung liegt beim Kunden, der Kunde stellt Licata Catering insofern von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

 

16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt das die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur in einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, eine unwirksame Klausel durch eine wirksame Ersatzbestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vertragsbedingung möglichst nahe kommt.

 

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB ist, für beide Teile Frankfurt.

 

 

 

Stand: 04.06.2019

 

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